Es muss deshalb immer neun Monate nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres eine Steuererklärung (Tax Return) beim englischen Finanzamt (HM Revenue & Customs) eingereicht werden, auch wenn die Steuerlast Null beträgt, wobei es egal ist, in welchem Land mit der Limited gearbeitet wird und ob diese im relevanten Zeitraum Umsätze gemacht hat oder nicht.
Da eine Null-Steuererklärung für die britischen Behörden allerdings kein Zugewinn ist, sondern nur unnötige Arbeit, ist es alternativ auch möglich, sich von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung befreien zu lassen. Das kann mit einem formlosen Antrag geschehen, der in der Regel dazu führt, dass die gesamte Steuerakte für die Limited Company bis auf Weiteres geschlossen wird.
Erforderlich dafür ist ein Nachweis darüber, dass die Firma in Deutschland Ihre Steuern bezahlt, was mit einer Ansässigkeitsbescheinigung des jeweils zuständigen deutschen Finanzamts vor Ort bewerkstelligt werden kann.
Verfügt die Limited über keine deutsche Steuernummer und hat auch keine Umsätze getätigt, so wird das Finanzamt alternativ darüber mit einem formlosen Schreiben informiert.
Wird die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung hingegen einfach ignoriert und einfach gar nichts eingereicht, so werden im weiteren Verlauf Bußgelder verhängt, die fortlaufend höher werden.
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