Es geht dabei um die Veröffentlichung des Abschlusses mit dem Zweck diesen der Allgemeinheit zugänglich zu machen und nicht etwa um die Einreichung des Jahresabschlusses beim englischen Finanzamt.
Die Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses betrifft dabei jede Limited Company, einerlei, ob diese auch in England steuerpflichtig ist oder nicht, da es sich hierbei um eine Publikationspflicht handeln, die völlig unabhängig von der Einreichung einer Steuererklärung ist. Es geht also um die Veröffentlichung der Bilanz an sich und nicht etwa um die Abgabe der Bilanz im Zuge einer Steuererklärung.
Bei ausschließlich in Deutschland tätigen Limited Companies entspricht die Gesamtbilanz der Firma inhaltlich der deutschen Bilanz. Es muss dann die Bilanz aus Deutschland in England eingereicht werden. Diese Bilanz muss dazu noch übersetzt und in das englische Rechnungslegungssystem überführt werden.
Hat eine Gesellschaft im jeweiligen Bilanzierungszeitraum keine Umsätze getätigt, so wird eine Bilanz für ruhende Gesellschaften (Dormant Company Accounts) eingereicht.
Der späteste Termin für die Einreichung des Jahresabschlusses in England ist - sofern das finanzielle Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr synchronisiert wurde-, immer der 30. September des Folgejahres.
Achtung: Für Verspätungen werden Bußgelder von bis zu 1500.- GBP erhoben und wird gar keine Bilanz eingereicht, so wird die jeweilige Firma wieder von Amts wegen gelöscht.
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