Für die Anmeldung einer Zweigniederlassung der Limited oder auch einer Ltd. & Co KG bei den deutschen Behörden zuständig sind die rechtlichen Vertreter der Gesellschaft: die Geschäftsführer - nicht die Gesellschafter, es sei denn, diese bekleiden auch eine Geschäftsführerposition.
Die Anmeldung kann auch delegiert werden wie z.B. die Beantragung einer Steuernummer an einen Steuerberater.
Für die Eintragung einer Zweigniederlassung oder einer Ltd. & Co KG in das deutsche Handelsregister ist allerdings eine notariell beglaubigte Vollmacht nötig, die ebenfalls einen Gang zum Notar erfordert, sodass damit nichts gewonnen ist.
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