Oft wird ein Handelsregisterauszug deshalb als Nachweis dafür verwendet, wer die Geschäftsführers der Gesellschaft sind.
In UK gibt es derzeit zwei verschiedene Versionen von Handelsregisterauszügen: Zum einen ein Schriftstück, das schlicht mit Company Information betitelt ist, und das alle beim Companies House hinterlegten Eckdaten einer Gesellschaft zusammenfasst und praktisch eine Momentaufname aller Daten an einem bestimmten Tag darstellt. Diese Version kann im PDF-Format downgeloadet werden. Allerdings wird diese Version vom Companies House nicht in beglaubigter Version angeboten, so das diese nicht für gerichtliche Zwecke in Deutschland wie zum Beispiel die Anmeldung einer Zweigniederlassung oder die Gründung von Tochtergesellschaften verwendet werden kann.
Die Version von Handelsregisterauszügen, die vom englischen Handelsregister selbst angefertigt und ausgegeben wird, nennt sich Certificate oder Letter of Good Standing. Dieser wird direkt von einem Mitarbeiter des englischen Handelsregisters beglaubigt und stellt somit eine Urkunde dar. Allerdings eine Englische, welche in Deutschland so wie generell außerhalb von England entsprechend des so genannten Haager Abkommens erst dann Gültigkeit erlangt, wenn diese mit einer Überbeglaubigung versehen ist – mit einer sogenannten Apostille, die diese Beglaubigung auch in anderen Ländern rechtsverbindlich macht.
Da England seit Mitte 2016 das Konzept der “People with significant control” (Personen mit signifikanter Kontrolle) verfolgt, werden - mit dieser Begründung - seither auf Handelsregisterauszügen keine Angaben mehr zu den Gesellschaftern und zum Stammkapital einer Firma gemacht, so dass ein Letter of Good Standing nicht mehr als Nachweis für die Gesellschafter einer Limited Company benutzt werden kann. Man muss, wenn das erforderlich sein sollte, mit anderen Firmenunterlagen wie etwa der Firmensatzung und einer notarielle Beglaubigung dann arbeiten.
Angaben, die mit einem Letter of Good Standing belegt werden können:
In Irland wird der Handelsregisterauszug als Company Printout bezeichnet, der sowohl als einfacher PDF-Download zur Verfügung gestellt wird oder in beglaubigter Form vom Companies Registration Office angefordert werden kann. Auch hier wird für gerichtliche Zwecke in Deutschland in der Regel eine zusätzliche Apostille verlangt.
Angaben, die mit einem Company Printout belegt werden können:
Ein irischer Handelsregisterauszug allein bildet eine Gesellschaft deshalb ebenfalls nicht vollständig ab, da auch hier die Angaben zu den Inhabern fehlen, so dass abhängig vom konkreten Fall hier ebenso zusätzlich oder stattdessen andere, notariell beglaubigte Firmenunterlagen notwendig sind, um bestimmte Sachverhalte rechtsverbindlich zu belegen.
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