Eine Limited kann auch bei einer Insolvenz gegründet werden, da ein Insolvenzverfahren mit der Gründung einer neuen Firma nichts zu tun hat.
Viele Gründer nutzen im Gegenteil die zahlreichen Möglichkeiten, die eine Limited bietet, zum Aufbau eines neues Unternehmens bei einer Insolvenz.
Die Anmeldung einer Limited in Deutschland ist bei einer Insolvenz nur dann nicht möglich, wenn der oder die vorgesehene Geschäftsführer (gilt nicht für die Inhaber) im Zusammenhang mit der Insolvenz mit einer Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit belegt worden sind, was insbesondere dann vorkommt, wenn das Finanzamt zu den Gläubigern zählt und dort höhere Summen geschuldet werden.
Wenn der Geschäftsführer In Deutschland wegen eines Wirtschaftsdelikts verurteilt worden ist, dann ist eine Handelsregistereintragung in Deutschland nicht mehr möglich. Welche Delikte das konkret sind, ist in § 6 des GmbH-Gesetzes (GmbHG) definiert, das im Zusammenhang mit der Handelsregistereintragung einer Zweigniederlassung in Deutschland in dieser Form auch für Geschäftsführer von Limiteds in Deutschland anwendbar ist.
In beiden Fällen müsste dann jemand anderes als Geschäftsführer fungieren, um die Limited in Deutschland anzumelden. Derjenige, der Gewerbeuntersagung hat bzw. das Problem mit dem Wirtschaftsdelikt, kann sich dann bei der Firma als normaler Mitarbeiter anstellen lassen.
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