Eine Limited Company konstituiert sich nach englischem bzw. irischen Recht. Die Rechtsgrundlage ist der jeweilige Companies Act, der unserem GmbH- bzw. AG-Gesetz entspricht. Auch bei in Deutschland ansässigen Limited Companies gilt das uneingeschränkt. Das betrifft insbesondere den Gesellschaftsvertrag, mit dem das sogenannte Innenverhältnis geregelt wird.
In allen anderen Rechtsbereichen aber, die nicht gesellschaftsrechtlichen Ursprungs sind, kommt es dann darauf an, in welchem Rechtskreis man sich aufhält mit der Firma. Für in Deutschland ansässige Limited Companies gilt deshalb uneingeschränkt deutsches Recht.
Eine Limited Company importiert also nicht etwa ausländisches Recht nach Deutschland, sondern nur das dem Rechtskonstrukt Limited zugrunde liegende Gesellschaftsrecht ist weiterhin anwendbar.
Anders sieht es aus mit Verträgen, die die Limited abschließt, wozu auch AGBs zählen. Hier kann der sogenannte Gerichtsstand für den Vertrag frei festgelegt werden.
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