Bei diesen werden die Gewinne aus der Geschäftstätigkeit im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung versteuert. Der Einkommensteuersatz ist progressiv. Das bedeutet, wenn wenig verdient wird, ist auch der Steuersatz entsprechend niedrig. Bei Kapitalgesellschaften hingegen ist der Steuersatz unabhängig vom Gewinn und beträgt schon vom ersten verdienten Euro an etwa 32 % auf Gesellschaftsebene, die sich aus der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer zusammensetzen. Dazu gesellen sich 25% Abgeltungssteuer für Gewinne, die aus der Gesellschaft an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, was eine Gesamtbelastung von etwa 50% ergibt.
Der Effekt kann dadurch abgepuffert werden, in dem man Gewinne gar nicht erst entstehen lässt und diese etwa als Gehalt auszahlt. Und dennoch.
Statt eine Limited in Deutschland direkt in Form einer Zweigniederlassung einzusetzen, kann der Betrieb in Deutschland auch als Kommanditgesellschaft (KG) geführt werden. Da in Deutschland auch juristische Personen als Gesellschafter einer KG zulässig sind, kann die Rolle des sogenannten Vollhafters von einer Limited übernommen werden. Das Ergebnis ist dann eine Ltd. & Co KG - nach dem Vorbild der GmbH & Co KG.
Die Limited übernimmt hier mehr oder minder nur eine Statistikfunktion und fängt lediglich die Haftung ab, denn sie selbst ist finanziell nicht involviert und erhält auch keine Bezüge, sondern das operative Geschäft wird von der KG übernommen, die die Gewinne an die Gesellschafter durchreicht.
Trotz der Beteiligung der Limited bleibt die Kommanditgesellschaft, deshalb das, was sie ist - eine Kommanditgesellschaft. Für diese gelten die Steuervorschriften für Personengesellschaften. Die resultierende steuerliche Situation der Limited & Co KG ist damit weitestgehend dieselbe wie bei einer GbR oder einem Einzelunternehmer, da nur die KG finanziell aktiv ist.
Zusätzlich hat eine Kommanditgesellschaft noch einen Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500,- EUR
Ein steuerlicher Vergleich der beiden Gesellschaftsformen Limited und Limited & Co KG lohnt sich also vor einer Limited-Gründung in jedem Fall. Da die genaue Steuerlast von sehr vielen Faktoren abhängig ist, und nicht zuletzt vor allem auch davon, die wie Geldflüsse strukturiert werden, lassen sich allerdings keine allgemeingültigen Aussagen dazu treffen, ob im konkreten Fall eine Limited oder eine Limited & Co KG steuerlich günstiger ist.
Hier hilft nur der Gang zum Steuerberater, der anhand der zu erwartenden Zahlen eine Modellrechnung sowohl für die Limited als auch für eine Ltd. & Co KG aufstellt. Nur eine solche genaue Kalkulation führt zu verlässlichen Prognosen und Empfehlungen. Eine Ltd. & Co KG kann jedoch in keinem Fall steuerlich ungünstiger werden als eine reine Limited, so dass im Zweifelsfalle immer eher die Gründung einer Ltd. & Co KG anzuraten wäre.
Die Limited & Co KG sieht zunächst komplizierter aus, was häufig abschreckt. Der Aufwand für die Anmeldung in Deutschland ist identisch mit der einer Zweigniederlassung, und in der Handhabung ist eine Ltd. & Co KG später einfacher, da für eine KG als Personengesellschaft teils nicht so strenge handels- und steuerrechtliche Vorschriften gelten wie für Kapitalgesellschaften, die gesetzlich stark reglementiert sind, da sie für Kleinbetriebe ebenso funktionieren müssen, wie für Großunternehmen mit Milliardenumsätzen.
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