Jeder, der mindestens eine Aktie besitzt, ist (Mit-)Inhaber der Firma bzw. Anteilseigner. Mit den Aktien werden verschiedene Rechte erworben, im Wesentlichen ein Stimmrecht auf Gesellschafterversammlungen sowie ein Anrecht auf eine Vergütung für die Beteiligung in Form von Gewinnausschüttungen.
Da bei einer Limited Company (LTD) kein Mindestkapital vorgeschrieben ist, genügt es, wenn jeder Shareholder einen Anteil zu 1,- GBP bzw. 1,- EUR zeichnet. Dies ist dann auch sein Beitrag zur Haftung. Eine Haftung des Shareholders darüber hinaus ist ausgeschlossen.
Ein Shareholder kann gleichzeitig auch als Geschäftsführer (Director) fungieren, die Firma ist dann inhabergeführt. Aber auch Nicht-Gesellschafter können bei Kapitalgesellschaften als Geschäftsführer berufen werden (Fremdorganschaft).
Ein Shareholder macht zunächst nichts weiter als Anteile an der Firma zu halten. Er muss nicht zwingend in der Firma mitarbeiten und auch sonst ergeben sich zunächst keine weiteren Pflichten, denn diese sind den rechtlichen Vertretern der Gesellschaft, also der Geschäftsleitung auferlegt. Entgegen der landläufigen Annahme kann ein Inhaber eine Limited Company nicht vertreten, sondern das kann nur der Geschäftsführer.
Die Position des Inhabers ist insofern grundsätzlich eine völlig andere als die des Geschäftsführers.
Für Shareholder gibt es kein Mindestalter in England und Irland. Allerdings sind unter Umständen auch die deutschen Vorschriften in diesem Kontext zu beachten, die bei minderjährigen Kindern die Genehmigung einer solchen Tätigkeit durch ein Familiengericht erforderlich machen können.
Als Shareholder einer Limited kommen auch andere Kapitalgesellschaften in Frage, was dann als Holding bezeichnet wird. Ebenso kann sich eine Limited an anderen Unternehmen als Shareholder beteiligen,.
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