In der Regel sind das die Gemeinden oder die Ordnungsämter. In Berlin sind die Gewerbeämter ebenfalls bei den Ordnungsämtern zu finden, von denen es eines für jeden verwaltungsrechtlichen Berliner Bezirk gibt (Kontaktdaten weiter unten):
Idealerweise wird das Gewerbe schon vor der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet, was bis zu vier Wochen im Voraus gemacht werden kann. Es muss spätestens aber mit der Aufnahme der Tätigkeit angezeigt werden, wobei sich die Aufnahme im Zweifelsfall über die ersten Geldeingänge auf dem Bankkonto definiert. Eine Gewerbeanmeldung ist zur Not auch rückwirkend möglich, was dann allerdings eine Ordnungswidrigkeit darstellt und Bußgelder nach sich ziehen kann, die mit der Länge der Verspätung umso höher ausfallen und die bis zu 1000,- EUR betragen können.
Unter Umständen muss aber auch gar nichts angemeldet werden beim Gewerbeamt, denn nicht jeder, der in Berlin in irgendeiner Form unternehmerisch tätig wird, muss sich auch beim Gewerbeamt anmelden. Denn: Das deutsche Recht unterscheidet zwischen Gewerbe und sogenannten freien Berufen, die per Definition keine Gewerbetreibende sind und sich deshalb auch nicht beim Gewerbeamt anmelden müssen.
Was ein freier Beruf ist, wird in § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) und § 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG definiert. Diese sogenannten Katalogberufe lassen sich grob in vier Abteilungen untergliedern und umfassen hauptsächlich die folgenden Berufsgruppen:
Daneben gibt es eine Reihe von ähnlichen Berufen, die im EStG oder PartGG nicht genannt werden, aber von der Ausbildung oder/und der Natur der Tätigkeit her mit den Katalogberufen vergleichbar sind und deshalb ebenfalls zu den freien Berufen gezählt werden.
Alle andere Tätigkeiten werden als Gewerbe eingestuft, wobei es grundsätzlich zwei Arten von Gewerbebetrieben gibt:
Unter Reisegewerbe ist dabei alles und jeder zu verstehen, der ohne festen Standort agiert, wie z.B. Schausteller, Straßenhändler, ein mobiler Imbissstand oder auch ein Friseur, der seine Kunden ausschließlich in deren Wohnung onduliert. Sie alle müssen demnach keine Gewerbe anmelden, sondern eine Reisegewerbekarte beantragen.
Als Stolperfalle entpuppt sich dabei regelmäßig eine Vorschrift aus dem Gewerbesteuergesetz, namentlich der § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG, der vorsieht, dass ungeachtet der Art der ausgeübten Tätigkeit Folgendes greift: “Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung)”. Das bedeutet, dass hier die Rechtsform die anderen Regelungen außer Kraft setzt.
Eine GmbH muss deshalb immer ein Gewerbe anmelden, völlig egal was diese macht. Selbst bei Mitarbeitern bei Berliner Gewerbeämtern führt das zuweilen zu Verwirrungen.
Nur weil ein Gewerbe angemeldet werden muss, heißt das nicht zwingend, dass man dieses auch so ohne Weiteres anmelden kann. Verschiedene Tätigkeiten erfordern nämlich eine Erlaubnis oder einen Befähigungsnachweis und sind insofern genehmigungspflichtig, was sich teilweise aus der Gewerbeordnung selbst ergibt. Oder auch aus völlig anderen Rechtsvorschriften, was die Sache dann leider auch etwas unübersichtlich macht.
In solchen Fällen sind entweder Nachweise erforderlich über die entsprechende Sachkunde oder über die eigene Zuverlässigkeit oder auch beides. Dazu gehören auch in Berlin unter vielen weiteren zum Beispiel die folgenden Branchen bzw. Berufsgruppen:
Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter
Nach § 34c der Gewerbeordnung wird hier etwa ein tadelloses polizeiliches Führungszeugnis erwartet, was eine Verurteilung wegen verschiedener Delikte wie Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung und ähnlich gelagerte Straftaten ausschließt. Überdies sind geordnete, finanzielle Verhältnisse erforderlich, die nicht anzutreffen sind, wenn der Antragsteller zum Beispiel Steuerschulden hat oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
Bewachungsgewerbe
Wer Personen oder auch deren Eigentum bewachten will, benötigt nach § 34a GewO dafür eine Erlaubnis. Auch hier wird ein tadelloses, polizeiliches Führungszeugnis verlangt und ein Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse in Form eines Auszugs aus dem Schuldnerverzeichnis und einer Auskunft des jeweils zuständigen Insolvenzgerichts, wobei zwei Bescheinigung erforderlich sind. Die Erste für Verbraucherinsolvenzverfahren ist beim jeweiligen Wohnortsgericht und die zweite für Regelinsolvenzverfahren beim Amtsgericht Charlottenburg zu beantragen. Überdies ist hier eine bestandene IHK-Sachkundeprüfung notwendig.
Finanzanlagenvermittler
Fast identisch sieht das Anforderungsprofil aus, wenn Finanzanlagen wie etwa Aktien oder andere Vermögensanlagen vertrieben werden, was wegen § 34f GewO neben der erforderlichen Sachkunde in Form einer IHK-Prüfung oder einer adäquaten Berufsqualifikation ebenfalls geregelte finanzielle Verhältnisse und keine Vorstrafen erfordert. Darüber hinaus muss eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
Finanzdienstleistungen
Auch andere Finanzdienstleistungen wie etwa Anlageberatung, Finanzportfolioverwaltung oder Factoring bedürfen einer Genehmigung, wobei § 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) definiert, welche Tätigkeiten genau eine Zugangsbeschränkung unterliegen. Diese erfordern nach § 32 KWG eine Erlaubnis der BaFin, ohne die diese Tätigkeit strafbar sind. Die BaFin bietet zum Thema Finanzdienstleistungen eine ganze Reihe von Merkblättern an, in denen diese Materie vertieft wird.
Güterbeförderung/Transportunternehmer
Wer Güter mit Fahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t liegt, benötigt nach dem Güterkraftverkehrsgesetz eine Erlaubnis der zuständigen Verkehrsbehörde.
Personenbeförderung
Wer hingegen Personen befördern will, unterliegt dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG).
Die Liste der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ist ingesamt recht lang.
Wer in Berlin etwas Handwerkliches anzubieten hat, rutscht schnell in die Fänge der deutschen Handwerksordnung, die zwischen zulassungspflichtigem Handwerk, zulassungsfreiem Handwerk und handwerksähnlichem Gewerbe unterscheidet, wofür es für die Gewerbeanmeldung noch einen Befähigungsnachweis in Form eines Meisterbriefs braucht - oder auch nicht.
Alle zulassungspflichtigen Handwerke sind in der Anlage A der Handwerksordnung aufgelistet, wozu Berufe gehören wie Dachdecker, Klempner, Elektrotechniker, Bäcker, Zahntechniker oder auch Friseure gehören. Diese müssen in die sogenannte Handwerksrolle eingetragen werden, was ein Verzeichnis ist, das von den regionalen Handwerkskammern geführt werden. In Berlin ist das die Handwerkskammer Berlin im malerischen Kreuzberg.
Voraussetzung für die Eintragung ist eine entsprechende Qualifikation in Form eines Meisterbriefs, dem eine in der Regel dreijährige Ausbildung voraus geht, der auch als „Großer Befähigungsnachweis“ bezeichnet wird. Seit der Novelle der Handwerksordnung im Jahre 2004 können sogenannte Altgesellen alternativ nach § 7b der Handwerksordnung auch eine Ausübungsberechtigung berechtigen beantragen, sofern sie im entsprechenden Beruf „eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt haben, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung“. Ausgenommen von dieser Altgesellenregelung sind allerdings Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher sowie Zahntechniker. Um Zuge derselben Nouvelle der Handwerksordnung wurden für eine Reihe von Handwerksberufen die Zugangsbeschränkungen entschärft. Hier ist Meister zu werden zwar nach wie vor möglich, aber eben nicht mehr zwingend erforderlich. Diese zulassungsfreien Handwerksberufe sind nun in der Anlage B und zwar im Abschnitt 1 der Handwerksordnung zu finden, wozu zum Beispiel Uhrmacher, Maßschneider, Geigenbauer oder Fleischzerleger zählen. Abschnitt 2 der Anlage B listet dann noch die handwerksähnlichen Gewerbe auf, die nicht als Handwerk gelten und deshalb sowieso keinen Meisterbrief erfordern. Vor einer Gewerbeanmeldung sollte man deshalb unter Umständen schauen, in welche Kategorie die eigene Tätigkeit fällt.
Steht fest, dass ein Gewerbe in Berlin angemeldet werden muss und die Voraussetzungen dafür auch erfüllt sind und erforderliche Nachweise auch erbracht werden können, dann kann es losgehen. Eine Gewerbeanmeldung wird allerdings nicht formfrei erledigt, sondern es gibt dafür ein standardisiertes Anmeldeformular mit der Bezeichnung GewA1 in Papierform bzw. als PDF-Version zum Downloaden.
Dieses Anmeldeformular krankt ganz klar daran, dass es - im Gegensatz zu steuerlichen Erfassungsbögen etwa -, für alle Gewerbetreibenden vorgesehen ist. Keine Rolle spielt, ob es sich um ein oder mehrere Personen handelt, die zusammen ein Gewerbe betreiben oder die Rechtsform - alle müssen sich mit diesem einen Formular begnügen, was dann dementsprechend holprig werden kann.
Grundsätzlich kann man in Berlin eine Gewerbeanmeldung persönlich vor Ort, postalisch oder auch online vornehmen, wobei Berlin nicht zuletzt wegen Corona ganz klar die Online-Anmeldung über den sogenannten “Einheitlichen Ansprechpartner bevorzugt.
Wer für die Gewerbeanmeldung zuständig ist und wie diese dann genau auszusehen hat, hängt von der Rechtsform ab. Es empfiehlt sich in jedem Fall im Vorfeld schon alle Angaben und Unterlagen zusammenzusuchen, und nicht erst beim Ausfüllen des Formulars, das sich mit entsprechender Verbreitung in maximal 15 Minuten ausgefüllt werden kann. Eine Bestätigung der Gewerbeanmeldung und auch Zugangsdaten für das Portal kommen dann im Anschluss per E-Mail.
Unabhängig von der Rechtsform werden bei jeder Gewerbeanmeldung immer die folgenden Angaben benötigt:
Zusätzlich dazu sind noch erforderlich:
Einzelunternehmer (sofern ein Gewerbe betrieben wird)
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR (sofern ein Gewerbe betrieben wird)
Bei einer GbR braucht jeder Gesellschafter seine eigene Gewerbeanmeldung, wofür von jedem Gesellschafter zusätzlich die folgenden Angaben benötigt werden:
Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG)
Hier muss ein geschäftsführender Gesellschafter die Anmeldung erledigten. Im Normalfall ist nach § 114 HGB jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt, es sei den es wurde im Gesellschaftsvertrag etwas anderes vereinbart. Bei einer Kommanditgesellschaft wird der Geschäftsführer als Komplementär oder Vollhafter bezeichnet. Nur diese ist hier zur Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft berechtigt.
Da sowohl die OHG als auch eine KG in das Handelsregister eingetragen werden müssen, muss zur Anmeldung des Gewerbes zwingend ein Handelsregisterauszug mit eingereicht werden, aus dem folgende hervorgeht:
Das Handelsregister wird in Berlin vom Amtsgericht Charlottenburg geführt.
Limited/GmbH/AG
Die Gewerbeanmeldung ist bei einer irischen Limited Company, einer GmbH und auch einer AG Sache des rechtlichen Vertreters, d.h. des oder der Geschäftsführer, nicht die der Anteilseigner.
Von der oder den Geschäftsführern werden jeweils die oben skizzierten Personalausgaben und ein Ausweisdokument benötigt. Dazu noch ein Handelsregisterauszug aus dem sich alle relevanten Angaben zur Limited/GmbH/AG ergeben.
Kosten einer Gewerbeanmeldung in Berlin
Die Gebühren für eine Gewerbeanmeldung beziffert die Stadtverwaltung wie folgt:
Sobald die Gewerbeanmeldung vorgenommen wurde, übermittelt das Gewerbeamt die Daten an das Finanzamt, das dem oder den Gewerbetreibenden dann automatischen einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung im Haus schickt. Die Gewerbeanmeldung in Berlin führt also nicht sofort und automatisch zu einer Steuernummer, sondern diese muss noch einmal gesondert beantragt werden beim Finanzamt.
Da eine Steuernummer benötigt wird, um in Deutschland Rechnungen stellen zu können, sitzen viele Gewerbetreibende nach der Gewerbeanmeldung in Berlin auf heißen Kohlen. Um die Vergabe der Steuernummer zu beschleunigen, kann man sich deshalb auch nach der Gewerbeanmeldung direkt mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen und einen Erfassungsbogen anfordern, wobei die Zuständigkeit der Berliner Finanzämter von der Rechtsform des Gewerbetreibenden anhängig ist.
Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnbezirk des Gewerbetreibenden, wobei es in Berlin gleich 17 Finanzämter gibt.
Für Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG oder Limited und Personengesellschaften, die in das Handelsregister eintragen sind, wie z.B. OHG, Kommanditgesellschaft, GmbH & Co KG oder auch Ltd. & Co KG in das Finanzamt für Körperschaften zuständig, wobei es davon vier in Berlin gibt.
Das Finanzamt will dann auch Steuern sehen, wobei sich diese ebenfalls nach der Rechtsform richten. Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften werden die Einkünfte im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung versteuert. Der Steuersatz ist hier progressiv und hängt vom Einkommen ab.
Kapitalgesellschaften wie GmbH oder Limited stellen hingegen ein eigenes Steuersubjekt dar und zahlen Körperschaftsteuer, die fix 15 % beträgt. Allen gemein ist, dass mit der Anmeldung des Gewerbes eine neue Extrasteuer hinzukommt, und zwar die Gewerbesteuer.
Nach der Gewerbeanmeldung fällt dann auch Gewerbesteuer an, für die eine separate Gewerbesteuererklärung eingereicht werden muss, und zwar immer bis zum 31. Juli des Folgejahres. Allerdings verlässt sich das Finanzamt nicht darauf, dass dann auch brav die Gewerbesteuer bezahlt wird, sondern am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November werden anteilige Vorauszahlungen fällig. Das Geld ist dann zwar weg, aber entstehen so wenigstens keine Schulden beim Finanzamt.
Die Gewerbesteuer zu berechnen ist vergleichsweise kompliziert, weil das deutsche Steuerrecht Betriebe, die fremdfinanziert arbeiten, weitgehend mit Betrieben gleichstellen will, die sich aus eigenen Mitteln finanzieren. Die Gewerbesteuer wird deshalb nicht nach dem Gewinn berechnet, sondern nach dem sogenannten Gewerbeertrag, dem bestimmte Posten hinzurechnet werden, die in § 8 des Gewerbesteuergesetz (GewStG) definiert sind. § 9 GewStG sieht hingegen Kürzungen des Ertrags vor, sodass der Gewerbeertrag abhängig vom Fall erheblich vom Gewinn abweichen kann.
Steht der Gewerbeertrag fest, dann wird dieser mit der sogenannten Gewerbesteuermesszahl multipliziert, die eigentlich eine Prozentangabe ist und konstant und unabhängig von der Rechtsform 3,5 % beträgt. Der Gewerbeertrag, nehmen wir beispielsweise 50.000,- EUR, wird dazu mit 0,035 multipliziert, was 1.750,- EUR ergibt. Das Ergebnis wird als Gewerbesteuermessbetrag oder auch nur als Steuermessbetrag bezeichnet.
50.000,- EUR + 0,035 = 1.750,- EUR
Dieser Betrag muss dennoch mit einem sogenannten Hebesatz multipliziert werden, der die zu zahlenden Steuer wie der Name sagt leider hebt. Da die Gewerbesteuer von den Gemeinden erhoben wird, die einen unterschiedlichen, finanziellen Durst haben, ist dieser nicht deutschlandweit einheitlich, sondern hängt ganz im Gegenteil stark vom Standort ab. Städte haben dabei im allgemeinen deutliche höhere Sätze als ländliche Regionen. Beträgt der Hebesatz wie in Berlin 410 %, dann wird der Steuermessbetrag mit 4,1 multipliziert, was in diesem Beispiel ergibt.
1.750,- EUR x 4,1 = 7.175,- EUR
Das entspricht 14,35 % des Ertrags, was nicht gerade wenig ist. Das Finanzamt langt bei Gewerbetreibenden also ganz schön zu.
Gewerbesteuerbefreiung
Nur in bestimmten Fällen, kann man sich von der Gewerbesteuer befreien lassen. § 3 GewStG sieht dazu vor, dass Körperschaften, Einrichtungen oder sonstige Unternehmen von der Gewerbesteuer befreit sind, wenn diese soziale bzw. gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Aufgaben wahrnehmen.
Benannte werden unter anderem konkret verschiedene Investitions- oder Förderbanken, berufsbildende Einrichtungen oder Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime und
Pflegeheime. Grundsätzlich kann eine Gewerbesteuerbefreiung beantragt werden, wenn ein Unternehmen einen gemeinnützigen Geschäftszweck hat, der sich in § 52 der Abgabenordnung (AO) wiederfindet.
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