In dieser Phase gilt das EU-Recht weiterhin für beide Länder und für in Deutschland tätige Limiteds gibt es deshalb während dieser Übergangsphase keinerlei Änderungen. Die rechtliche Lage ist identisch mit der in den ganzen Jahren davor.
Tritt England am 1.1.2021 dann endgültig aus der EU aus - der Termin kann inzwischen auch nicht noch einmal verlängert werden -, so verlieren Limited Companies, deren Verwaltungssitz sich in Deutschland befindet, ihren Rechtsstatus. Sie werden nicht mehr als Limited Companies anerkannt, sondern werden zu einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) bzw. einer GbR oder – wenn es nur einen Gesellschafter gibt – zu einem Einzelunternehmen. Die Rechtsnachfolge bedingt, dass alle Rechte und Pflichten sowie das gesamte Vermögen der Limited dabei auf die OHG bzw. GbR oder den Einzelunternehmer übergehen wie z.B. Verträge mit Kunden oder Mietverträge.
Das Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG) verhindert dabei, dass Limited-Betreiber durch den Brexit steuerlich in Mitleidenschaft gezogen werden, sodass wenigstens keine zusätzlichen steuerlichen Belastungen durch den Brexit zu befürchten sind. Eine Limited vor dem Brexit ist damit zumindest für das deutsche Finanzamt dasselbe wie eine Limited nach dem Brexit.
Wenn Sie bisher mit der Rechtsform Limited zufrieden waren und diese sich bewährt hat, dann bietet sich der Umstieg auf eine irische Limited als Ersatz für die englische Limited an, da Irland nach wie vor in der EU ist und das auch bleibt, da die Iren eine der wenige Nutznießer des Brexits sind, weil wegen des Brexits immer mehr Firmen nach Irland abwandern.
Eine Umwandlung oder ein Umzug mit der englischen Limited nach Irland ist allerdings nicht möglich, sondern es muss davon völlig unabhängig eine neue irische Limited gegründet werden, die dann auf Dauer die englische Limited ersetzt.
Die irische und die englische Limited können dabei beliebig lange parallel existieren, wobei die englische Limited erst dann aufgelöst wird, wenn die neue irische Limited vollständig in Deutschland installiert und funktionstüchtig ist.
Abhängig vom konkreten Fall lässt sich mit einem kleinen Trick dann doch noch eine Art Umwandlung erzielen, indem die irische Limited nach deren Gründung als Alleingesellschafter bei der bestehenden englischen Limited eingesetzt wird. Löst sich die englische Limited dann am 1.1.2021 durch den Brexit auf, gehen alle Rechte und Pflichten sowie das gesamte Vermögen der englischen Limited automatisch auf die irische Limited über, was einen natlosen Übergang schafft.
Demgegenüber steht allerdings, dass für die Übertragung der Anteile der englischen Limited in Deutschland - abhängig vom Wert der Gesellschaft - Abgeltungssteuer fällig werden kann, so dass diese Variante auf alle Fälle zunächst mit einem Steuerberater besprochen werden sollte.
Für in das deutsche Handelsregister eingetragene Limiteds bietet sich nach dem Brexit eine weitere Gestaltungsmöglichkeit an: Da eine in das Handelsregister eingetragene Limited am 1.1.2020 wie erwähnt zu einer offenen Handelsgesellschaft bzw. einem eingetragenen Kaufmann wird, lässt sich aus dieser Restgesellschaft durch eine Ummeldung beim zuständigen Registergericht eine Ltd. & Co KG machen, wobei eine neue irische Limited als sogenannter Komplementär eingesetzt wird. Diese Variante ist steuerneutral.
Sie haben Fragen zum Thema Firmengründung?
Gerne beantworten wir Ihnen diese in einem persönlichen Gespräch. Rufen Sie uns dazu einfach an, chatten Sie mit uns oder senden Sie eine Email (keine Steuer- oder Rechtsberatung).
030 60 98 172 10
info@easy-limited.de
easylimited@protonmail.com
Auch interessant: