Ebenso wie Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften in Deutschland beim deutschen Bundesanzeiger veröffentlicht werden müssen, so sieht auch die irische Gesetzgebung die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen (Financial Statements) beim Companies Registration Office (CRO) vor.
Es geht dabei darum, den Abschluss der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und insofern um die Einhaltung einer Publikationspflicht - und NICHT etwa um die Einreichung des Jahresabschlusses beim irischen Finanzamt, was etwas völlig anderes ist.
Die Einreichung des Financial Statements ist in Irland an die Einreichung des Annual Return geknüpft, der den Jahresabschluss als Anlage enthält, sodass für die Abgabe des Jahresabschlusses dieselben Termine gelten wie für die Einreichung des Annual Return.
Die Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses betrifft jede Limited Company, unabhängig davon, ob diese in Irland steuerpflichtig ist oder nicht, da es sich hierbei um eine Publikationspflicht handelt, die völlig unabhängig von der Einreichung einer Steuererklärung ist.
Wird eine Limited Company ausschließlich in Deutschland oder Österreich betrieben, so muss der entsprechende Jahresabschluss aus Deutschland oder Österreich eingereicht werden, der dem Gesamtabschluss der Gesellschaft entspricht. Dieser Jahresabschluss muss aber noch übersetzt und in das irische Format überführt werden.
Hat eine Gesellschaft im jeweiligen Bilanzierungszeitraum keine Umsätze getätigt, so wird ein Jahresabschluss für ruhende Gesellschaften (Dormant Company Accounts, DCA) eingereicht.
Da die Financial Statements an den Annual Return gekoppelt sind, ist es die Nichtabgabe des Annual Return, die schließlich zu Bußgeldern und später zur Löschung einer Gesellschaft von Amts wegen führt, wenn keine Financial Statements angefertigt und eingereicht werden.