Vor der Bestellung von Firmendokumenten für gerichtliche Zwecke muss zunächst eruiert werden, welches Dokument genau den anvisierten Zweck erfüllt, da irische Firmendokumente sowohl von der Form als auch vom Inhalt her von den in Deutschland gebräuchlichen Firmendokumenten abweichen.
Klar definiert ist nur die Satzung (Gesellschaftsvertrag) der Firma, die in Irland als Constitution bezeichnet wird. Alle anderen irischen Firmendokumente gibt es in dieser Form in Deutschland nicht, sodass im Vorfeld abgeklärt werden muss, welche Dokumente - von den erhältlichen - konkret geliefert werden sollen.
Abgeklärt muss die Sache mit demjenigen, für den die Unterlagen bestimmt sind: dem Rechtspfleger bzw. Amtsrichter beim Registergericht. Die Meinung von Notaren ist in diesem Kontext nicht ausschlaggebend, da diese keine Entscheidungsbefugnis haben, sondern diese liegt ausschließlich beim jeweiligen Gericht. Das bedeutet, dass Sie oder der Notar im Zweifelsfall das Gericht im Vorfeld kontaktieren müssen.
Neben den Dokumenten selbst spielt auch die Art bzw. Herkunft der Beglaubigung eine Rolle. Firmenunterlagen können von einem irischen Notar beglaubigt werden oder vom irischen Handelsregister, dem Companies Registration Office. Abhängig vom Kontext gibt es unter Notaren und Gerichten unterschiedliche Rechtsauffassungen im Hinblick auf die Frage, wer ein Dokument beglaubigen muss. In manchen Fällen ist es aber auch einfach egal.
Die Beglaubigung muss dann mit einer Apostille versehen sein.
In Erfahrung bringen müssten Sie auch, ob zu den Dokumente eine beglaubigte deutsche Übersetzung von einem beeidigtem Übersetzer erforderlich ist.