Da die Amtssprache in Deutschland Deutsch ist und nicht Englisch, muss die Gründungsdokumentation für die Anmeldung einer Zweigniederlassung (oder auch einer Ltd. & Co KG) mit einer deutschen Übersetzung vorgelegt werden. Diese Übersetzung muss zwingend von einem an deutschen Gerichten zugelassenen und beeidigten Übersetzer stammen muss. Die Übersetzung kann deshalb nicht aus einer beliebigen Quelle stammen; eine einfache, nicht in dieser Weise bestätigte Übersetzung führt zu einer Ablehnung des Antrags.
Die Beglaubigung einer Übersetzung wird oft mit der Beglaubigung durch Behörden oder Notare verwechselt.
Der Unterschied: Ein staatlich beeidigter Übersetzer beglaubigt mit seiner Unterschrift nicht das übersetzte Dokument, sondern er beglaubigt mit seinem Stempel seine eigene Übersetzung. Er versichert also, dass diese Übersetzung inhaltlich mit dem übersetzten Original übereinstimmt.
Die Beglaubigung bezieht sich hier also auf die vom Übersetzer angefertigte Übersetzung und nicht auf die Firmendokumente also solche, die nur von Behörden oder Notaren beglaubigt werden können. Umgekehrt kann eine Behörde oder ein Notar keine Übersetzung beglaubigen, da diese dafür weder zuständig noch autorisiert sind.