Die Angaben zum Geschäftszweck müssen so gestaltet sein, dass klar wird, womit genau die Limited Geld verdient. Allzu allgemeine Formulierungen wie „Handel mit Waren aller Art“, „Dienstleistungen“, „Beratung“ und dergleichen sind nicht eintragungsfähig, weil man dann auch gleich gar nichts angeben kann, da damit eben nicht klar ist, worum es geht.
Die Allgemeinheit muss sich in jedem Fall ein konkretes Bild vom Geschäftsmodell des Unternehmens machen können. Andererseits muss der Geschäftszweck nicht jeden einzelnen Arbeitsschritt auflisten, sondern nur die wesentlichen Tätigkeitsbereiche wiedergeben.
Gut formulierte Geschäftsziele zeichnen sich dadurch aus, dass sie möglichst kurz im Telegrammstil gehalten sind. Es geht darum, mit möglichst wenig viel auszudrücken – und nicht umgekehrt. Es sollten entweder Tätigkeiten beschrieben oder Branchenbezeichnungen verwendet werden, aus denen klar hervorgeht, worin die Tätigkeiten bestehen.
Tätigkeiten, die als Geschäftszweck aufgeführt werden, müssen zu einer Gewinnerzielung führen. Der „Kauf von Immobilien“ ist deshalb zum Beispiel kein Geschäftszweck, wenn eine Limited lediglich eine einzige Immobilie kaufen wird.
Ausnahme: Limiteds, die in irgendeiner Form die Verwaltung des eigenen Vermögens zum Zweck haben.
Alle Formulierungen, die mit „kann“ beginnen, sind ersatzlos zu streichen, da der Geschäftszweck nicht auf die Erteilung einer Genehmigung ausgerichtet ist. Solche Aussagen sind bei einer Limited genauso überflüssig wie „die Limited kann einen Kugelschreiber kaufen“ und haben keinerlei rechtliche Wirkung.
Die Angaben zum Unternehmensgegenstand dürfen nicht mit einem Werbeprospekt verwechselt werden. Es geht nicht darum, das Unternehmen mit dem Unternehmensgegenstand in besonders blumiger oder vollmundiger Weise anzupreisen, sondern genau umgekehrt: Es geht darum, den Unternehmensgegenstand möglichst nüchtern und sachbetont zu beschreiben und vor allem so, dass ihn jeder versteht – selbst ein Bäcker.